Zum 1. Januar 2007 ist das Gesetz über das elektronische Handelsregister und das Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Seitdem müssen alle Offenlegungspflichtigen Unternehmen den Jahres- bzw. Konzernabschluss für die Geschäftsjahre ab 2006 nicht mehr zum Handelsregister, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) in elektronischer Form einreichen. Betroffen hiervon sind alle Kapitalgesellschaften (Limited, GmbH, AG, KGaA), alle Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (Limited & Co. KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG) und die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Großunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, eines Einzelkaufmann oder eines wirtschaftlichen Vereins.
Die Unterlagen müssen spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag beim Bundesanzeiger vorliegen. Für die meisten Unternehmen ist das der 31. Dezember. Die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung hängt vom Anlieferungsformat ab. Am kostengünstigsten ist dabei in der Regel die Nutzung des XML-Formates, während die bis zum 31. Dezember 2009 noch zugelassene Einreichung in Papierform die höchsten Kosten verursacht.
Unverändert geblieben ist der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen sowie die Art der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen.
Konten die Registergerichte bisher nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig werden, wird nunmehr das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, die ihre Rechnungsunterlagen nicht oder verspätet offengelegt haben, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Betroffene Unternehmen werden zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung binnen sechs Wochen aufgefordert. Dabei wird eine Verfahrensgebühr von 50.- Euro fällig, die auch gezahlt werden muss, wenn das Unternehmen der Offenlegungspflicht nunmehr nachkommt. Für Verstöße gegen die Offenlegungspflicht drohen Ordnungsgelder zwischen 2500.- und 25.000 Euro. Diese können sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.
Am 11.03.2009 hat das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 3413/08) entschieden, dass es verfassungsgerichtlich unbedenklich ist. den § 335 HGB so zu verstehen, dass das Ordnungsgeld an die versäumten Fristen anknüpft. Das Ordnungsgeld ist eben durch diesen Beschluss auch dann gerechtfertigt, wenn die Offenlegung zwar verspätet aber noch vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt.
Companies24 erinnert im Rahmen der jährlichen Betreuung (Monitoring-Service) alle Kunden an die Pflicht zur Offenlegung im eBundesanzeiger und kann diese Aufgaben ebenfalls für diese übernehmen. Selbstverständlich bieten wir auch externen Interessierten diesen Service an. Senden Sie uns eine Email, oder rufen Sie uns einfach an. GRATIS unter 0800-6407140. Wir finden eine Lösung!
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