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Limited mit selbständiger Zweigniederlassung
- Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K.
- Anfertigung einer Apostille (Notwendig für Eintragung im HR)
- Limited durch Notar in das Handelsregister eintragen
- Limited bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO)
- Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht
- Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited & Co. KG
- Juristisch eingetragener Sitz der Ltd. (Registered Office) befindet sich in U.K.
- die Limited ist ausschliesslich Komplementär (Vollhafter) der deutschen KG
- Anfertigung einer Apostille (Notwendig für Eintragung im HR)
- Ltd. & Co.KG wird durch Notar in das Handelsregister eingetragen
- Ltd. & Co.KG bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO)
- die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile)
EMPFEHLUNG
Unter bestimmten Vorraussetzungen empfehlen wir die Gründung einer Ltd. & Co. KG. Diese Variante vereint den Vorteil der begrenzten Haftung durch das geringe Gründungskapital der Limited, mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft durch den Wegfall der Körperschaftssteuer.
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