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Limited
oder Limited & Co KG
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann die Gründung und der Betrieb einer Limited & Co. KG im Vergleich zur "einfachen" Limited, vorteilhafter sein. Diese Variante vereint den Vorteil der begrenzten Haftung durch das geringe Gründungskapital der Limited, mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft durch den Wegfall der Körperschaftssteuer.
- Juristisch eingetragener Sitz der Ltd. (Registered Office) befindet sich in U.K.
- die Limited ist ausschliesslich Komplementär (Vollhafter) der deutschen KG
- Ltd. & Co.KG wird durch Notar in das Handelsregister eingetragen
- Ltd. & Co.KG bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO)
- die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile)
Hinweis:
Dass die Limited als Komplementärin einer KG (Ltd. & Co. KG) zulässig ist, hat das BayObLG bereits im Jahre 1986 entschieden (Az. BReg 3 Z 148/85 ).
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