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Limited oder Limited & Co KG

Bei der Überlegung nach der richtigen Rechtsform in Verbindung mit einer Ltd., haben deutsche Gründer die Wahl, sich für eine Ltd. oder eine Ltd. & Co.KG zu entscheiden.

Auf Grund von Steuervorteilen ist die Ltd & Co.KG in Deutschland die derzeit beliebteste Gesellschaftsform. Damit liegt Sie noch vor der Limited mit selbständiger Zweigniederlassung.

Grundsätzlich gibt es für die Geschäftstätigkeit einer englischen Limited in Deutschland folgende Alternativen:

Limited mit unselbständiger Zweigniederlassung

  • Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K.
  • Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO)
  • Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht
  • Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland

Limited mit selbständiger Zweigniederlassung

  • Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K.
  • Anfertigung einer Apostille (Notwendig für Eintragung im HR)
  • Limited wird durch Notar in das Handelsregister eintragen
  • Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO)
  • Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht
  • Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland

Limited & Co. KG

  • Juristisch eingetragener Sitz der Ltd. (Registered Office) befindet sich in U.K.
  • die Limited ist ausschliesslich Komplementär (Vollhafter) der deutschen KG
  • Ltd. & Co.KG wird durch Notar in das Handelsregister eingetragen
  • Ltd. & Co.KG bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO)
  • die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile)

EMPFEHLUNG
Unter bestimmten Vorraussetzungen empfehlen wir die Gründung einer Ltd. & Co. KG. Diese Variante vereint den Vorteil der begrenzten Haftung durch das geringe Gründungskapital der Limited, mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft durch den Wegfall der Körperschaftssteuer.