|
Limited
oder Limited & Co KG
Bei der Überlegung nach der richtigen Rechtsform in Verbindung mit einer Ltd., haben deutsche Gründer die Wahl, sich für eine Ltd. oder eine Ltd. & Co.KG zu entscheiden.
Auf Grund von Steuervorteilen ist die Ltd & Co.KG in Deutschland die derzeit beliebteste Gesellschaftsform. Damit liegt Sie noch vor der Limited mit selbständiger Zweigniederlassung.
Grundsätzlich gibt es für die Geschäftstätigkeit einer englischen Limited in Deutschland folgende Alternativen:
Limited mit unselbständiger Zweigniederlassung
- Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K.
- Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO)
- Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht
- Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited mit selbständiger Zweigniederlassung
- Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K.
- Anfertigung einer Apostille (Notwendig für Eintragung im HR)
- Limited wird durch Notar in das Handelsregister eintragen
- Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO)
- Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht
- Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited & Co. KG
- Juristisch eingetragener Sitz der Ltd. (Registered Office) befindet sich in U.K.
- die Limited ist ausschliesslich Komplementär (Vollhafter) der deutschen KG
- Ltd. & Co.KG wird durch Notar in das Handelsregister eingetragen
- Ltd. & Co.KG bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO)
- die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile)
EMPFEHLUNG
Unter bestimmten Vorraussetzungen empfehlen wir die Gründung einer Ltd. & Co. KG. Diese Variante vereint den Vorteil der begrenzten Haftung durch das geringe Gründungskapital der Limited, mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft durch den Wegfall der Körperschaftssteuer.
|