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Limited oder Limited & Co.KG |
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Die Qual der Wahl: Gründer (Betreiber) einer englischen Limited haben die Wahl, sich für eine Ltd. oder eine Ltd. & Co.KG zu entscheiden. Bei der Limited & Co. KG ist die englische Limited ider Komplementär (Vollhafter) einer KG.
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Diese Gesellschaftsform ist zur Zeit auf Grund von diversen Steuervorteilen, die beliebteste Rechtsform. Sie liegt damit noch vor der Limited mit selbständiger Zweigniederlassung.
Grundsätzlich gibt es für die Geschäftstätigkeit einer englischen Limited in Deutschland folgende Alternativen:
Limited mit unselbstständiger Zweigniederlassung
- Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K. - Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO) - Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht - Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited mit selbstständiger Zweigniederlassung
- Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K. - Anfertigung einer Apostille (Notwendig für Eintragung im HR) - Limited wird durch Notar in das Handelsregister eintragen - Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO) - Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht - Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited & Co. KG
- Juristisch eingetragener Sitz der Ltd. (Registered Office) befindet sich in U.K. - die Limited ist ausschliesslich Komplementär (Vollhafter) der deutschen KG - Ltd. & Co.KG wird durch Notar in das Handelsregister eingetragen - Ltd. & Co.KG bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO) - die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile) Unter bestimmten Vorraussetzungen empfehlen wir die Gründung einer Ltd. & Co. KG. Diese Variante vereint den Vorteil der begrenzten Haftung durch das geringe Gründungskapital der Limited, mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft durch den Wegfall der Körperschaftssteuer.
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