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GmbH-Reform (MoMiG)
Die GmbH-Reform mit seinem MoMiG "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämfung von Missbräuchen" ist nach über 2 Jahren Gesetzgebungsverfahren am 01.11.2008 in Kraft getreten.

Die Regelungen der GmbH-Reform traten nach Art. 25 des MoMiG am ersten Tag, des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Nachdem das Gesetz im Oktober 2008 verkündet worden ist, trat es am 01.11.2008 - ca. 6 Jahre nach den ersten Überlegungen zu einer grundlegenden Änderung des GmbH-Rechtes in Kraft. Damals im Jahr 2002 ging es in einem Beschluss der Landesjustizminster auf der Ministerkonferenz am 14.11.2002 zunächst darum, Gläubiger bzw. deren Forderungen vor organisierten GmbH-Bestattern zu schützen.

Fast gleichzeitig, entstand durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - mit der Anerkennung von im EU-Ausland wirksam gegründeten Gesellschaftsformen in allen EU-Staaten durch die „Überseering" und „Inspire-Art"-Entscheidungen - nach Auffassung des Gesetzgebers, sofortiger Handlungsbedarf, zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im internationalen Vergleich.

Die wachsende Zahl englischer Limiteds (Ltd., „private Limited Com­pany by Shares) - ihre Zahl wird in der Zwischenzeit auf ca. 50.000 geschätzt - wird als einer der Hauptgründe für die GmbH-Reform in Deutschland ge­nannt. Die Limited ist deshalb so beliebt, weil das Stammkapital nur ein englisches Pfund beträgt und die Registrierung beim englischen „Companies House" maximal 20 englische Pfund kostet. Bis zum Inkrafttreten des MoMiG musste man allein für den Notar bei der Gründung einer GmbH mit Gebühren von etwa 500 Euro rechnen. Dies zeige, „dass viele Fir­mengründer in der GmbH generell keine Alternative zur Umsetzung ihrer Geschäftsideen sehen", so Jür­gen Gehb, rechtspolitischer Spre­cher der CDU/CSU-Bundestags­fraktion vor bzw. während des Gesetzgebungsverfahren.

Die Zahl der GmbHs hat sich seit 1972 (100.000) bis heute zwar fast verzehnfacht - das Justizministeri­um (BJM) geht von knapp ei­ner Million GmbHs aus - Trotzdem sah man Änderungsbedarf für die­ seit 1892 bestehende Rechtsform. Die letzte größere, mit der jetzigen GmbH-Reform im Umfang und Wirkung jedoch nicht zu vergleichende Änderung des GmbHG vom 20.04.1892, geht auf die GmbH-Novelle des Jahres 1980 zurück.

Nach der Intention des Gesetzgebers dürften vor allem junge Existenzgründer von dieser GmbH-Reform profitieren, denn die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gilt vor allem für Existenzgründer. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine gesetzliche Voraussetzung, mit der Folge, dass jedermann von der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft Gebrauch machen kann.

Mit der Umsetzung des MoMiG ging es um die vorrangigen Ziele:

  • - Gründungserleichterungen,
  • - Deregulierung
  • - Vereinfachungen des Kapitalrechtes,
  • - die „Internationalisierung der GmbH" mit der Möglichkeit - ohne Stammkapital - auch im Ausland
  • in der Rechtsform einer GmbH tätig zu werden,
  • - die Erschwerung von professionellen und bewussten Missbräuchen der Haftungsbeschränkung
  • gegenüber Gläubigern und die entsprechende Verstärkung des Gläubigerschutzes.

Nach überwiegender Meinung ist dabei im Gesamtergebnis ein „gutes" und brauchbares Gesetz entstanden, welches sich nun in der Praxis beweisen muss.

Die Kernregelungen der GmbH-Reform

Die Kernpunkte der gesetzgeberischen Neuregelungen lassen sich in 3 Schwerpunkte einteilen.

Es geht um:

1. die Beschleunigung von Unternehmensgründungen,
2. die Erhöhung der Attraktivität der GmbH durch Deregulierung und Flexibilisierung
3. die Bekämpfung von Missbräuchen durch Ausnutzung der haftungsbeschränkten Rechtsform.


An das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung schließen sich Übergangsfragen und Überleitungsprobleme an. Das MoMiG selbst (vgL z.B. Art. 2 MoMiG) hat nur an wenigen Stellen und für vereinzelte Problemkreise ausdrückliche Überleitungsvorschriften geschaffen.

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